AGB

Sehr geehr­ter Kunde, sehr geehrte Kundin,

bitte schen­ken Sie die­sen Rei­se­be­din­gun­gen Ihre Auf­merk­sam­keit, denn mit Ihrer Buchung erken­nen Sie diese Rei­se­be­din­gun­gen an. Diese gel­ten für alle Pro­gramme von Ter­ra­plan Rei­sen AG (nach­fol­gend “Ver­an­stal­ter” genannt). Diese Bedin­gun­gen ergän­zen die §§
651a–w BGB (Bür­ger­li­ches Gesetz­buch) und die §§ 4–11 BGB-InfoV (Ver­ord­nung über Infor­ma­ti­ons- und Nach­weis­pflich­ten nach bür­ger­li­chen Recht) und fül­len diese aus.
1. Leis­tun­gen, Buchung und Vertragsschluss
2. Form­erfor­der­nis, Ansprechpartner
3. Ver­trag­li­che Leis­tun­gen, Leistungsänderungen
4. Bezahlung
5. Umbu­chung, Ersatzperson
6. Leis­tungs- und Preisänderungen
7. Rück­tritt durch den Rei­sen­den vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
8. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Veranstalter
9. Außer­ge­wöhn­li­che Umstände – Höhere Gewalt
10. Abhilfe/Minderung/Kündigung
11. Haftung
12. Aus­schluss von Ansprü­chen, Ver­jäh­rung und Abtretung
13. Pass‑, Visum‑, Zoll‑, Devi­sen- und Gesundheitsbestimmungen
14. Datenschutz
15. Allgemeines/Gerichtsstand

1. Leis­tun­gen, Buchung und Vertragsschluss

1.1 Die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen der Rei­sen auf der Web­seite www.vingouri.de stellen
keine bin­den­den Ver­trags­an­ge­bote dar. Mit der Mit­tei­lung per E‑Mail, Fax, Brief oder Telefon
bie­ten Sie, im fol­gen­den „Rei­sen­der“ dem Ver­an­stal­ter den Abschluss des Reisevertrages
ver­bind­lich an. Der Rei­se­ver­trag kommt mit dem Ver­an­stal­ter zustande, sobald dem
Rei­sen­den eine E‑Mail, Fax oder Brief des Ver­an­stal­ters zugeht, mit dem die Buchung der
Reise bestä­tigt wird.
(im Fol­gen­den „Rei­se­be­stä­ti­gung“).

1.2 Weicht die Rei­se­be­stä­ti­gung von der Anmel­dung ab, ist der Ver­an­stal­ter an das neue
Ange­bot zehn Tage lang gebun­den. Der Rei­se­ver­trag kommt auf der Grund­lage des neuen
Ange­bots zustande, wenn der Rei­sende inner­halb die­ser Frist das Ange­bot annimmt.

2. Form­erfor­der­nis, Ansprechpartner

2.1 Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen zu den vom Ver­an­stal­ter ange­bo­te­nen Reiseleistungen,
sons­ti­gen Leis­tun­gen sowie zu den Reise- und Zah­lungs­be­din­gun­gen bedür­fen der
aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­an­stal­ter und der Schrift­form (per E‑Mail, Fax Brief).
2.2 Der Rei­sende hat alle Mit­tei­lun­gen und recht­li­chen Erklä­run­gen an oder für den
Ver­an­stal­ter, die sich im Zusam­men­hang mit dem Rei­se­ver­trag erge­ben, aus­schließ­lich an
die­sen zu rich­ten. Dies gilt auch und ins­be­son­dere für den Fall, dass der Rei­sende eine
Leis­tung des Ver­an­stal­ters als nicht ver­trags­ge­mäß rügen will (Män­gel­an­zeige). Die
Kon­takt­in­for­ma­tio­nen sind auch in der Rei­se­be­stä­ti­gung hin­ter­legt und lau­ten wie folgt:
Ter­ra­plan Rei­sen AB, Haa­ger Weg 3, D‑91468 Gutentetten,
Tele­fon 09163 / 99 69 947 Fax 09163 / 95 92 94, E‑Mail: info@terraplan-reisen.de

3. Ver­trag­li­che Leis­tun­gen, Leistungsänderungen

3.1 Der Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen ergibt sich aus­schließ­lich aus den
Leis­tungs­be­schrei­bun­gen des Ver­an­stal­ters, sowie aus den hier­auf Bezug nehmenden
Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Vor Ver­trags­schluss kann der Ver­an­stal­ter jeder­zeit eine
Ände­rung der Leis­tungs­be­schrei­bun­gen vor­neh­men, über die der Rei­sende vor Buchung infor­miert wird.
3.2 Flug­be­för­de­rung: Der Ver­an­stal­ter weist dar­auf hin, dass es bei Direkt­flü­gen aus flug- und pro­gramm­tech­ni­schen Grün­den zu Zwi­schen­lan­dun­gen kom­men kann. Die endgültige
Fest­le­gung der Flug­zei­ten obliegt dem Ver­an­stal­ter. Infor­ma­tio­nen über Flug­zei­ten in der
Leis­tungs­be­schrei­bung sind unver­bind­lich. Im Rah­men der Flüge wer­den bis 20 kg Gepäck
pro Per­son zzgl. eines klei­nen Stück Hand­ge­päck in den übli­chen Kabi­nen­ma­ßen (max. 6 kg
Gewicht) beför­dert, diese Rege­lung gilt für Kin­der von 2–11 Jah­ren ent­spre­chend. es gel­ten die Bestim­mun­gen der jewei­li­gen Fluggesellschaft.
3.3 Das Risiko für Geld, tech­ni­sche Geräte, Wert­ge­gen­stände und / oder Medi­ka­mente im
auf­ge­ge­be­nen Gepäck trägt der Rei­sende selbst. Ihm obliegt auch der Trans­port von etwaig
selbst auf­ge­ge­be­nem Sondergepäcks.
3.4 Eine Betreu­ung vor Ort durch eine Rei­se­lei­tung ist nicht geschuldet.

4. Bezah­lung

4.1 Zur Absi­che­rung der Kun­den­gel­der hat der Ver­an­stal­ter eine Insol­venz­ver­si­che­rung bei
der R+V Ver­si­che­rung abge­schlos­sen. Ein Siche­rungs­schein wird dem Rei­sen­den zusam­men mit den Rei­se­un­ter­la­gen zur Ver­fü­gung gestellt.
4.2 Nach Ver­trags­schluss wird eine Anzah­lung in Höhe von 25 % (mind. € 150,–) des
gesam­ten Rei­se­prei­ses fällig.
4.3 Gene­rell ist der Anzah­lungs­be­trag inner­halb einer Woche nach Ver­trags­schluss, der
Betrag für die Rest­zah­lung 4 Wochen vor Rei­se­an­tritt durch Über­wei­sung zu begleichen.
4.4 Bei Buchun­gen, die weni­ger als vier Wochen vor Rei­se­an­tritt vor­ge­nom­men wer­den, ist
der gesamte Rei­se­preis nach Aus­hän­di­gung des Siche­rungs­schei­nes sofort fäl­lig. Bis zur
Zah­lung des voll­stän­di­gen Rei­se­prei­ses kann der Rei­se­ver­an­stal­ter die Erbrin­gung der
ver­trag­li­chen Rei­se­leis­tun­gen verweigern.
4.5 Die Beträge für An- und Rest­zah­lung und gege­be­nen­falls Stor­nie­rung erge­ben sich aus
der Bestä­ti­gung. Die Gebüh­ren im Falle einer Stor­nie­rung (vgl. Zif­fer 7), Bear­bei­tungs- und
Umbu­chungs­ge­büh­ren wer­den sofort fällig.
4.6 Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, Ver­wal­tungs­kos­ten, die ihm oder dem Anbie­ter im
Zusam­men­hang mit einer Buchung per Kre­dit­karte ent­ste­hen, zusätz­lich zu berechnen.
4.8 Wer­den fäl­lige Zah­lun­gen nicht oder nicht voll­stän­dig geleis­tet und zahlt der Reisende
auch nach Mah­nung nicht, kann der Ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, dass bereits zu die­sem Zeit­punkt ein erheb­li­cher Rei­se­man­gel vor­liegt. Der Ver­an­stal­ter kann als Ent­schä­di­gung Rück­tritts­ge­büh­ren ent­spre­chend Zif­fer 7.5 verlangen.

5. Umbu­chung, Ersatzperson

5.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Ver­an­stal­ter, soweit durch­führ­bar, vor Beginn der in Zif­fer 7.5 genann­ten Fris­ten eine Abän­de­rung der Bestä­ti­gung (Umbu­chung) vor. Dafür wer­den € 50,– pro Per­son erho­ben. Als Umbu­chung gel­ten Ände­run­gen des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beför­de­rung; bei Lini­en­flü­gen, sobald der Kunde die Rei­se­be­stä­ti­gung erhal­ten hat, zusätz­lich Ände­run­gen der Abflug­zeit. Ände­run­gen nach den oben genann­ten Fris­ten sowie Ände­run­gen über den Gel­tungs­zeit­raum der der Buchung zugrunde lie­gen­den Leis­tungs­be­schrei­bung (Zif­fer 3.1) hin­aus, kön­nen nur nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag zu den Bedin­gun­gen gemäß Zif­fer 7 bei gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung vor­ge­nom­men wer­den. Das gilt auch für Nur-Flug-Stre­cken im Lini­en­ver­kehr im Falle eines von Ihnen ver­an­lass­ten Wech­sels der Fluggesellschaft

5.2 Bis zum Rei­se­be­ginn kann der Rei­sende ver­lan­gen, dass ein Drit­ter in seine Rechte und
Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt. Es bedarf dazu der Mit­tei­lung an den Veranstalter.
Die­ser kann dem Wech­sel in der Per­son wider­spre­chen, wenn die Ersatz­per­son den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder ihrer Teil­nahme gesetz­li­che Vorschriften
oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Tritt ein Drit­ter in den Ver­trag ein, so haften
er und der Rei­sende dem Rei­se­ver­an­stal­ter als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis und die
durch den Ein­tritt des Drit­ten ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten (z.B. Umbu­chungs­ge­büh­ren der
Flug­ge­sell­schaf­ten), die sich min­des­tens auf € 85,00 pro Per­son belau­fen. Der Nach­weis von im Ein­zel­fall nicht ent­stan­de­nen oder nied­ri­ge­ren Kos­ten bleibt dem Rei­sen­den unbenommen.

6. Leis­tungs- und Preisänderungen

6.1 Ände­run­gen und Abwei­chun­gen ein­zel­ner Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt
des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­schluss not­wen­dig wer­den und die von Veranstalter
nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit sie nicht
erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beeinträchtigen.

Flug­zei­ten sind wie in den Rei­se­un­ter­la­gen ange­ge­ben vor­ge­se­hen. U.a. auf­grund der
zeit­wei­li­gen Über­las­tung des inter­na­tio­na­len Luft­rau­mes kön­nen Flug­ver­spä­tun­gen oder auch Ver­schie­bun­gen sowie Ände­run­gen der Stre­cken­füh­rung in Ein­zel­fäl­len nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Ver­an­stal­ter behält sich kurz­fris­tige Ände­run­gen der Flug­zei­ten und der Stre­cken­füh­rung vor. Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, die Flug­be­för­de­rung mit einer ande­ren als der in der Leis­tungs­be­schrei­bung genann­ten Flug­ge­sell­schaft vor­zu­neh­men. Hier­von unbe­rührt bleibt das Recht des Kun­den, even­tu­elle Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend zu machen, wenn die geän­derte Leis­tung mit Män­geln behaf­tet ist. Der Ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, den Kun­den über Leis­tungs­än­de­run­gen und ‑abwei­chun­gen unver­züg­lich in
Kennt­nis zu set­zen. Gege­be­nen­falls wird er dem Kun­den eine kos­ten­lose Umbu­chung oder
einen kos­ten­lo­sen Rück­tritt anbieten.

Bei Lini­en­flü­gen tritt Ter­ra­plan Rei­sen AG nicht als Rei­se­ver­an­stal­ter, son­dern als Ver­mitt­ler auf. Dies bedeu­tet, dass die Flüge im Namen und auf Rech­nung der jewei­li­gen Flug­ge­sell­schaft ange­bo­ten wer­den. Ter­ra­plan haf­tet in die­sem Fall nicht für die Erbrin­gung der Leis­tung. Der Rei­sende erhält für den Flug eine sepa­rate Rechnung.

6.2 Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, den im Rei­se­ver­trag ver­ein­bar­ten Preis im Falle der
Erhö­hung der Beför­de­rungs­kos­ten oder der Abga­ben für bestimmte Leis­tun­gen, wie Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren oder einer Ände­rung der für die betref­fende Reise geltenden
Wech­sel­kurse ent­spre­chend wie folgt zu ändern.

6.2.1 Erhö­hen sich die bei Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges bestehen­den Beförderungskosten,
ins­be­son­dere Treib­stoff­kos­ten, so kann der Ver­an­stal­ter den Rei­se­preis nach Maß­gabe der
nach­fol­gen­den Berech­nung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz­platz bezo­ge­nen Erhö­hung kann der Ver­an­stal­ter vom Rei­sen­den den Erhö­hungs­be­trag verlangen.
b) In ande­ren Fäl­len wer­den die vom Beför­de­rungs­un­ter­neh­men pro Beför­de­rungs­mit­tel gefor­der­ten, zusätz­li­chen Beför­de­rungs­kos­ten durch die Zahl der Sitz­plätze des ver­ein­bar­ten Beför­de­rungs­mit­tels geteilt. Den sich so erge­ben­den Erhö­hungs­be­trag für den Ein­zel­platz kann der Ver­an­stal­ter vom Rei­sen­den verlangen.

6.2.2 Wer­den die bei Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges bestehen­den Abga­ben wie Hafen- oder
Flug­ha­fen­ge­büh­ren gegen­über dem Ver­an­stal­ter erhöht, so kann der Rei­se­preis um den
ent­spre­chen­den, antei­li­gen Betrag her­auf­ge­setzt werden.

6.2.3 Eine Erhö­hung nach den Num­mern 6.2.1 / 6.2.2 ist nur zuläs­sig, sofern zwischen
Ver­trags­schluss und dem ver­ein­bar­ten Rei­se­ter­min mehr als vier Monate lie­gen und die zur
Erhö­hung füh­ren­den Umstände vor Ver­trags­schluss weder ein­ge­tre­ten noch für den
Ver­an­stal­ter vor­her­seh­bar waren.

6.2.4 Im Falle einer nach­träg­li­chen Ände­rung des Rei­se­prei­ses oder einer Ände­rung einer
wesent­li­chen Rei­se­leis­tung hat der Ver­an­stal­ter den Rei­sen­den unver­züg­lich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Rei­se­an­tritt, davon in Kennt­nis zu set­zen. Preis­er­hö­hun­gen nach diesem
Zeit­punkt sind nicht zuläs­sig. Bei Preis­er­hö­hun­gen um mehr als 5% oder im Falle einer
erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung ist der Rei­sende berech­tigt, ohne
Gebüh­ren vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder die Teil­nahme an einer mindestens
gleich­wer­ti­gen Reise zu ver­lan­gen, wenn der Ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che ohne
Mehr­preis für den Rei­sen­den aus sei­nem Ange­bot anzubieten.

6.2.5 Der Rei­sende hat diese Rechte unver­züg­lich nach der Erklä­rung des Ver­an­stal­ters über die Preis­er­hö­hung bzw. Ände­rung der Rei­se­leis­tung die­sem gegen­über gel­tend zu machen.

7. Rück­tritt durch den Rei­sen­den vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren

7.1 Der Rei­sende kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Reise zurück­tre­ten. Maß­geb­lich ist
der Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung beim Ver­an­stal­ter. Es wird emp­foh­len, den Rücktritt
schrift­lich oder per E‑Mail zu erklären.

7.2 Tritt der Rei­sende zurück oder tritt er die Reise aus Grün­den (mit Aus­nahme von unter
Zif­fer 9 gere­gel­ten Fäl­len höhe­rer Gewalt) nicht an, die von dem Ver­an­stal­ter nicht zu
ver­tre­ten sind, ver­liert der Ver­an­stal­ter den Anspruch auf den Rei­se­preis. Statt­des­sen kann
der Ver­an­stal­ter ange­mes­se­nen Ersatz für die getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und seine
Auf­wen­dun­gen (Rück­tritts­ge­büh­ren) ver­lan­gen. Bei Berech­nung des Ersat­zes sind gewöhn­lich ersparte Auf­wen­dun­gen und die gewöhn­lich mög­li­che ander­wei­tige Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen zu berücksichtigen.

7.3 Rück­tritts­ge­büh­ren sind auch dann zu zah­len, wenn sich ein Rei­se­teil­neh­mer nicht
recht­zei­tig zu den in den Rei­se­do­ku­men­ten bekannt gege­be­nen Zei­ten am jeweiligen
Abflug­ha­fen oder Abrei­se­ort ein­fin­det, oder wenn die Reise wegen nicht vom Ver­an­stal­ter zu
ver­tre­ten­den Feh­lens der Rei­se­do­ku­mente wie z.B. Rei­se­pass oder not­wen­dige Visa, nicht
ange­tre­ten wird.

7.4 Die Rück­tritts­ge­büh­ren rich­ten sich nach der unter 7.5 gene­rell gel­ten­den fol­gen­den Staf­fe­lung. Dem Rei­sen­den bleibt jedoch der Nach­weis unbe­nom­men, dass der Ver­an­stal­ter einen wesent­lich nied­ri­ge­ren oder gar kei­nen Scha­den erlit­ten hat.

7.5 Die Rück­tritts­ent­schä­di­gung berech­net sich basie­rend auf dem Zugang
der Rück­tritts­er­klä­rung beim Ver­an­stal­ters in der Regel wie folgt:
– bis zum 35. Tag vor Rei­se­an­tritt 40%, min­des­tens jedoch € 50
– bis zum 21. Tag vor Rei­se­an­tritt 60%
– bis zum 7. Tag vor Rei­se­an­tritt 80%
– ab dem 6. Tag vor Rei­se­an­tritt oder bei Nicht­an­tritt der Reise 95%.

Bei ein­zel­nen Rei­se­an­ge­bo­ten kön­nen andere Rück­tritts­ge­büh­ren gel­ten. Dies hängt mög­li­cher­weise u.a. von Hoch­sai­son­zei­ten im Ziel­ge­biet oder sehr hoher Hotel­aus­las­tung ab. Die jeweils gel­ten­den Rück­tritts­ent­schä­di­gun­gen sind beim jewei­li­gen Ange­bot dar­ge­stellt und erset­zen dann die hier auf­ge­führ­ten Rücktrittsgebühren.

8. Rück­tritt und Kün­di­gung durch den Veranstalter

Bei Grup­pen­rei­sen (Rei­sen ab 6 Per­so­nen) wird ggf. eine Min­dest­teil­neh­merz­shl genannt. Wird diese Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht, so kann  der Ver­an­stal­ter die Reise bis drei Wochen vor dem geplan­ten Rei­se­an­tritt absa­gen. Die Absage ist dem Rei­sen­den unver­züg­lich schriift­lich mit­zu­tei­len. Auf den Rei­se­preis geleis­tete Zah­lun­gen wer­den zurück­er­stat­tet. Wei­tere Ansprü­che bestehen bei­der­seits nicht.

Der Ver­an­stal­ter kann den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn die
Durch­füh­rung der Reise trotz einer ent­spre­chen­den Abmah­nung durch den Ver­an­stal­ter vom
Rei­sen­den nach­hal­tig gestört wird. Das glei­che gilt, wenn sich ein Rei­sen­der in sol­chem Maß
ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­tige Auf­he­bung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist. Der
Ver­an­stal­ter behält jedoch den Anspruch auf den Rei­se­preis. Evtl. Mehr­kos­ten für die
Rück­be­för­de­rung trägt der Stö­rer selbst. Der Ver­an­stal­ter muss sich jedoch den Wert
erspar­ter Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­teile anrech­nen las­sen, die aus einer anderen
Ver­wen­dung nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen erlangt wer­den ein­schließ­lich evtl.
Erstat­tun­gen durch Leistungsträger.

9. Außer­ge­wöhn­li­che Umstände – Höhere Gewalt

9.1 Wegen der Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges in Fäl­len höhe­rer Gewalt ver­weist der
Ver­an­stal­ter auf §651j BGB. Diese Vor­schrift hat fol­gen­den Wort­laut: (1) Wird die Reise
infolge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt erheb­lich erschwert,
gefähr­det oder beein­träch­tigt, so kön­nen sowohl der Rei­se­ver­an­stal­ter als auch der Rei­sende den Ver­trag allein nach Maß­gabe die­ser Vor­schrift kün­di­gen. (2) Wird der Ver­trag nach Absatz 1 gekün­digt, so fin­det die Vor­schrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwen­dung. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung sind von den Par­teien je zur Hälfte zu tra­gen. Im Übri­gen fal­len die Mehr­kos­ten dem Rei­sen­den zur Last.

9.2 Rei­se­hin­weise des Aus­wär­ti­gen Amtes erhal­ten Sie im Inter­net unter
www.auswaertigesamt.de oder unter der Tele­fon­num­mer: (030) 5000–2000.

10. Abhilfe/Minderung/Kündigung

10.1 Wird eine Rei­se­leis­tung nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, kann der Reisende
Abhilfe ver­lan­gen. Der Ver­an­stal­ter kann auch in der Weise Abhilfe schaf­fen, dass er eine
gleich- oder höher­wer­tige Ersatz­leis­tung erbringt. Der Ver­an­stal­ter kann die Abhilfe
ver­wei­gern, wenn sie einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Das Abhil­fe­ver­lan­gen ist unver­züg­lich gegen­über dem Ver­an­stal­ter zu erklären.

10.2. Der Rei­sende kann nach Rück­kehr von der Reise eine Min­de­rung des Reisepreises
ver­lan­gen, falls Rei­se­leis­tun­gen nicht ver­trags­ge­mäß erbracht wor­den sind und er es nicht
schuld­haft unter­las­sen hat, den Man­gel anzuzeigen.

10.3. Wird eine Reise infolge eines Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und leis­tet der
Ver­an­stal­ter inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, kann der Rei­sende im
Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen den Rei­se­ver­trag – in sei­nem eige­nen Inter­esse und aus Beweis­si­che­rungs­grün­den wird Schrift­form emp­foh­len – kün­di­gen. Der Bestim­mung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmög­lich ist oder von dem
Ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­tige Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein
beson­de­res Inter­esse des Rei­sen­den gerecht­fer­tigt ist. Wird der Ver­trag danach auf­ge­ho­ben, behält der Rei­sende den Anspruch auf Rück­be­för­de­rung. Er schul­det dem Ver­an­stal­ter nur den auf die in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen ent­fal­le­nen Teil des Rei­se­prei­ses, sofern diese Leis­tun­gen für ihn von Inter­esse waren.

10.4. Das­selbe gilt, wenn dem Rei­sen­den die Reise infolge eines Man­gels aus wichtigem,
dem Ver­an­stal­ter erkenn­ba­rem Grund nicht zuzu­mu­ten ist.

11. Haf­tung

11.1 Bei Vor­lie­gen eines Man­gels kann der Rei­sende unbe­scha­det der Her­ab­set­zung des
Rei­se­prei­ses (Min­de­rung) oder der Kün­di­gung Scha­dens­er­satz ver­lan­gen, es sei denn, der
Man­gel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Ver­an­stal­ter nicht zu ver­tre­ten hat. Er
kann Scha­dens­er­satz auch wegen nutz­los auf­ge­wand­ter Urlaubs­zeit ver­lan­gen, wenn die
Reise ver­ei­telt oder erheb­lich beein­träch­tigt wor­den ist.

11.2 Die ver­trag­li­che Haf­tung des Ver­an­stal­ters auf Scha­dens­er­satz für Schä­den, die nicht
Kör­per­schä­den sind, ist ins­ge­samt auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt,
soweit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig durch den
Ver­an­stal­ter her­bei­ge­führt wor­den ist. Die Beschrän­kung der Haf­tung auf den dreifachen
Rei­se­preis gilt auch, soweit der Ver­an­stal­ter für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist. Gel­ten für eine von einem Leis­tungs­trä­ger zu erbrin­gende Rei­se­leis­tung inter­na­tio­nale Über­ein­kom­men oder auf sol­chen beru­hende gesetz­li­che Vor­schrif­ten, nach denen ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen oder Beschrän­kun­gen besteht oder gel­tend gemacht wer­den kann oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­schlos­sen ist, so kann sich der Ver­an­stal­ter gegen­über dem Rei­sen­den hier­auf eben­falls berufen.

11.3 Für alle gegen den Ver­an­stal­ter gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus unerlaubter
Hand­lung, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist die Haf­tung für
Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt. Diese
Haf­tungs­höchst­sum­men gel­ten jeweils je Rei­sen­den und Reise. Mög­li­cher­weise darüber
hin­aus­ge­hende Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Rei­se­ge­päck nach dem Montrealer
Abkom­men blei­ben von der Beschrän­kung unberührt.

11.4 Der Ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- und Sach­schä­den im
Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tung ledig­lich ver­mit­telt wur­den (z.B.
Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­flüge, Aus­stel­lun­gen, Beför­de­rungs­leis­tun­gen von und zum aus­ge­schrie­be­nen Aus­gangs- und Ziel­ort), wenn diese Leis­tun­gen in der
Rei­se­aus­schrei­bung und der Buchungs­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und unter Angabe des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so gekenn­zeich­net wur­den, dass sie für
den Kun­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Rei­se­leis­tun­gen des Ver­an­stal­ters sind. Der
Ver­an­stal­ter haf­tet jedoch
11.4.1 für Leis­tun­gen, wel­che die Beför­de­rung von Kun­den vom ausgeschriebenen
Aus­gangs­ort der Reise zum aus­ge­schrie­be­nen Ziel­ort, Zwi­schen­be­för­de­run­gen wäh­rend der
Reise und die Unter­brin­gung wäh­rend der Reise beinhal­ten sowie
11.4.2 wenn und inso­weit für einen Scha­den des Kun­den die Ver­let­zung von Hinweis‑,
Auf­klä­rungs- oder Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Ver­an­stal­ters ursäch­lich gewor­den ist.
11.5 Für Unfälle, die bei Sport­ver­an­stal­tun­gen und ande­ren Feri­en­ak­ti­vi­tä­ten auf­tre­ten, haftet
der Ver­an­stal­ter nur, wenn ihn ein Ver­schul­den trifft. Der Ver­an­stal­ter emp­fiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

11.6 Die Beför­de­rung erfolgt auf der Grund­lage der Bedin­gun­gen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens.

11.7 Mit­wir­kungs­pflicht, Beanstandungen:
11.7.1 Jeder Rei­sende ist ver­pflich­tet, bei Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men der gesetzlichen
Bestim­mun­gen daran mit­zu­wir­ken, evtl. Schä­den zu ver­mei­den und zur
Scha­dens­min­de­rungs­pflicht. Unter­lässt es ein Rei­sen­der schuld­haft, einen Mangel
anzu­zei­gen, ste­hen ihm Ansprü­che nicht zu.
11.7.2 Soll­ten Sie wider Erwar­ten Grund zur Bean­stan­dung haben, ist diese unver­züg­lich der
in Zif­fer. 2.2 genann­ten Stelle mit­zu­tei­len und Abhilfe zu ver­lan­gen. Diese Stelle ist nicht
berech­tigt, irgend­wel­che Ansprü­che anzuerkennen.
11.7.3 Ver­luste, Schä­den oder Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen von Rei­se­ge­päck und Gütern bei
Flug­rei­sen bit­tet der Ver­an­stal­ter unver­züg­lich an Ort und Stelle, spä­tes­tens jedoch binnen
sie­ben Tagen nach Ent­de­ckung des Scha­dens bei Rei­se­ge­päck, bei Gütern bin­nen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Ver­spä­tung spä­tes­tens 21 Tage, nach­dem das Gepäck oder die Güter dem Rei­sen­den zur Ver­fü­gung gestellt wor­den sind, mit­tels Scha­dens­an­zeige der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft anzu­zei­gen. Das Beför­de­rungs­un­ter­neh­men ist zur Aus­stel­lung einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung (P.I.R. = Pro­perty Irre­gu­la­rity Report) ver­pflich­tet. Flug­ge­sell­schaf­ten leh­nen in der Regel Erstat­tun­gen ab, wenn die Scha­den­an­zeige nicht aus­ge­füllt wor­den ist. Ohne recht­zei­tige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
Im Übri­gen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck dem Ver­an­stal­ter anzuzeigen.

12. Aus­schluss von Ansprü­chen, Ver­jäh­rung und Abtretung

12.1 Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB)
sind inner­halb eines Monats nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Reise
gegen­über dem Ver­an­stal­ter gel­tend zu machen (Aus­schluss­frist). Die Gel­tend­ma­chung sollte im eige­nen Inter­esse schrift­lich gesche­hen. Nach Frist­ab­lauf kann der Rei­sende Ansprü­che nur noch gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den gehin­dert war, die Frist ein­zu­hal­ten. Wegen der Anmel­dung von Gepäck­schä­den, Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen bei Gepäck oder Gepäck­ver­lust siehe Zif­fer 11.7.3.

12.2 Ansprü­che des Rei­sen­den nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ver­jäh­ren in einem Jahr. Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise oder gebuchte Rei­se­leis­tung dem Ver­trag nach enden sollte. Schwe­ben zwi­schen dem Rei­sen­den und dem Reiseveranstalter
Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstände, so ist
die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der Rei­sende oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die Fort­set­zung der
Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens drei Monate nach dem Ende der
Hem­mung ein. Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung ver­jäh­ren in drei Jahren.

12.3 Die Abtre­tung von Ansprü­chen gegen den Ver­an­stal­ter ist außer bei
Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ausgeschlossen.

13. Pass‑, Visum‑, Zoll‑, Devi­sen- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Der Ver­an­stal­ter infor­miert über Pass‑, Visa‑, Zoll‑, Devi­sen und
Gesund­heits­be­stim­mun­gen. Da die zustän­di­gen staat­li­chen Behör­den in den Län­dern des
Rei­se­ziels die Bestim­mun­gen jeder­zeit auch kurz­fris­tig ändern kön­nen, wird dem Reisenden
dar­über hin­aus emp­foh­len, sich nach erfolg­ter Buchung in den Nach­rich­ten­me­dien selb­stän­dig über den aktu­el­len Stand zu informieren.

13.2 Der Rei­sende ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise wichtigen
Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Alle Nach­teile, ins­be­son­dere die Zah­lung von
Rück­tritts­kos­ten, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu seinen
Las­ten, aus­ge­nom­men wenn sie durch eine schuld­hafte Falsch- oder Nicht­in­for­ma­tion des
Ver­an­stal­ters bedingt sind. Erge­ben sich für den Rei­sen­den wegen der genannten
Vor­schrif­ten Schwie­rig­kei­ten, die seine Teil­nahme an der Reise oder Inan­spruch­nahme der
Rei­se­leis­tung ver­hin­dern oder beein­träch­ti­gen, so ist er des­halb nicht zum kostenfreien
Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag berech­tigt. Vor­aus­set­zung ist, dass der Ver­an­stal­ter sei­ner­seits zur Leis­tungs­er­brin­gung in der Lage und bereit ist und die genann­ten Schwie­rig­kei­ten vom
Ver­an­stal­ter nicht zu ver­tre­ten sind. Gegen­sei­tige Ansprü­che im Falle eines schuldhaften
Ver­hal­tens blei­ben unbe­rührt, soweit die Haf­tungs­be­gren­zun­gen in die­sen Reise- und Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht eingreifen.

13.3 Ent­neh­men Sie bitte der Rei­se­be­schrei­bung, ob für Ihre Reise ein Rei­se­pass erfor­der­lich ist oder der Per­so­nal­aus­weis genügt, und ach­ten Sie bitte dar­auf, dass Ihr Rei­se­pass oder Ihr Per­so­nal­aus­weis für die Reise eine aus­rei­chende Gül­tig­keits­dauer besitzt. Kin­der kön­nen im Pass der mit­rei­sen­den Eltern ein­ge­tra­gen wer­den. Für man­che Län­der benö­ti­gen sie einen eige­nen Kinderpass.

13.4 Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten wer­den in ver­schie­de­nen Län­dern sehr streng gehand­habt. Infor­mie­ren Sie sich bitte genau und befol­gen Sie die Vor­schrif­ten unbedingt.

13.5 Von ver­schie­de­nen Staa­ten wer­den bestimmte Impf­zeug­nisse ver­langt entsprechende
Infor­ma­tio­nen ent­neh­men Sie bitte der www.auswaertiges-amt.de.

14. Daten­schutz
Die dem Ver­an­stal­ter zur Ver­fü­gung gestell­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­tra­ges per EDV gespei­chert und ggf. wei­ter­ge­ge­ben. Die Spei­che­rung und Wei­ter­gabe rich­tet sich nach den ab 25.05.2018 gel­ten­den Vor­schrif­ten (DSGVO der Euro­päi­schen Union). Nähe­res ent­neh­men Sie bitte dem Menü­punkt „Daten­schutz­er­klä­rung“.

15. Allgemeines/Gerichtsstand

15.1 Die Ver­trags­spra­che ist Deutsch.

15.2 Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Rei­se­ver­tra­ges hat nicht die
Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­tra­ges zur Folge. Das glei­che gilt für die vorliegenden
Rei­se­be­din­gun­gen. Sollte eine der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt diese Unwirk­sam­keit nicht die übri­gen Bestim­mun­gen. Die unwirksame
Bestim­mung ist durch eine Bestim­mung zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der zu
erset­zen­den Bestim­mung am nächs­ten kommt.

15.3 Es gilt deut­sches Recht. Gerichts­stand für Voll­kauf­leute, für Per­so­nen, die keinen
all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland haben, sowie für Per­so­nen, die nach Abschluss des
Ver­tra­ges ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt ins Aus­land ver­legt haben oder
deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht
bekannt ist, sowie für Pas­siv-Pro­zesse, ist dies der Sitz des Rei­se­ver­an­stal­ters. Bei­des gilt nur dann nicht, wenn inter­na­tio­nale Über­ein­kom­men zwin­gend etwas ande­res vorschreiben.

15.4 Rei­se­ver­si­che­run­gen: Der Ver­an­stal­ter bie­tet Ihnen für Ihre Urlaubsreise
Ver­si­che­rungs­schutz aus einer Reihe von Reise-Ver­si­che­run­gen zu günstigen
Kon­di­tio­nen an.

Diese Hin­weise und Rei­se­be­din­gun­gen Stand 05.2018 gel­ten für den Rei­se­ver­an­stal­ter Ter­ra­plan Rei­sen AG, Haa­ger Weg 3, 91468 Gutenstetten.
Vor­stand Prof. Dr. Peter Voigt und Ste­fan Kreidl