Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,
bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen an. Diese gelten für alle Programme von Terraplan Reisen AG (nachfolgend “Veranstalter” genannt). Diese Bedingungen ergänzen die §§
651a–w BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichen Recht) und füllen diese aus.
1. Leistungen, Buchung und Vertragsschluss
2. Formerfordernis, Ansprechpartner
3. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
4. Bezahlung
5. Umbuchung, Ersatzperson
6. Leistungs- und Preisänderungen
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9. Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
10. Abhilfe/Minderung/Kündigung
11. Haftung
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
13. Pass‑, Visum‑, Zoll‑, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14. Datenschutz
15. Allgemeines/Gerichtsstand
1. Leistungen, Buchung und Vertragsschluss
1.1 Die Leistungsbeschreibungen der Reisen auf der Webseite www.vingouri.de stellen
keine bindenden Vertragsangebote dar. Mit der Mitteilung per E‑Mail, Fax, Brief oder Telefon
bieten Sie, im folgenden „Reisender“ dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Veranstalter zustande, sobald dem
Reisenden eine E‑Mail, Fax oder Brief des Veranstalters zugeht, mit dem die Buchung der
Reise bestätigt wird.
(im Folgenden „Reisebestätigung“).
1.2 Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue
Angebot zehn Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.
2. Formerfordernis, Ansprechpartner
2.1 Änderungen oder Ergänzungen zu den vom Veranstalter angebotenen Reiseleistungen,
sonstigen Leistungen sowie zu den Reise- und Zahlungsbedingungen bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter und der Schriftform (per E‑Mail, Fax Brief).
2.2 Der Reisende hat alle Mitteilungen und rechtlichen Erklärungen an oder für den
Veranstalter, die sich im Zusammenhang mit dem Reisevertrag ergeben, ausschließlich an
diesen zu richten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Reisende eine
Leistung des Veranstalters als nicht vertragsgemäß rügen will (Mängelanzeige). Die
Kontaktinformationen sind auch in der Reisebestätigung hinterlegt und lauten wie folgt:
Terraplan Reisen AB, Haager Weg 3, D‑91468 Gutentetten,
Telefon 09163 / 99 69 947 Fax 09163 / 95 92 94, E‑Mail: info@terraplan-reisen.de
3. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den
Leistungsbeschreibungen des Veranstalters, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine
Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
3.2 Flugbeförderung: Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige
Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter. Informationen über Flugzeiten in der
Leistungsbeschreibung sind unverbindlich. Im Rahmen der Flüge werden bis 20 kg Gepäck
pro Person zzgl. eines kleinen Stück Handgepäck in den üblichen Kabinenmaßen (max. 6 kg
Gewicht) befördert, diese Regelung gilt für Kinder von 2–11 Jahren entsprechend. es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft.
3.3 Das Risiko für Geld, technische Geräte, Wertgegenstände und / oder Medikamente im
aufgegebenen Gepäck trägt der Reisende selbst. Ihm obliegt auch der Transport von etwaig
selbst aufgegebenem Sondergepäcks.
3.4 Eine Betreuung vor Ort durch eine Reiseleitung ist nicht geschuldet.
4. Bezahlung
4.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei
der R+V Versicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird dem Reisenden zusammen mit den Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt.
4.2 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % (mind. € 150,–) des
gesamten Reisepreises fällig.
4.3 Generell ist der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, der
Betrag für die Restzahlung 4 Wochen vor Reiseantritt durch Überweisung zu begleichen.
4.4 Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist
der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur
Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Reiseveranstalter die Erbringung der
vertraglichen Reiseleistungen verweigern.
4.5 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus
der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7), Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren werden sofort fällig.
4.6 Der Veranstalter behält sich vor, Verwaltungskosten, die ihm oder dem Anbieter im
Zusammenhang mit einer Buchung per Kreditkarte entstehen, zusätzlich zu berechnen.
4.8 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisende
auch nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 7.5 verlangen.
5. Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, vor Beginn der in Ziffer 7.5 genannten Fristen eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden € 50,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald der Kunde die Reisebestätigung erhalten hat, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 3.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flug-Strecken im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Wechsels der Fluggesellschaft
5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften
er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. Umbuchungsgebühren der
Fluggesellschaften), die sich mindestens auf € 85,00 pro Person belaufen. Der Nachweis von im Einzelfall nicht entstandenen oder niedrigeren Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Flugzeiten sind wie in den Reiseunterlagen angegeben vorgesehen. U.a. aufgrund der
zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch Verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Der Veranstalter behält sich kurzfristige Änderungen der Flugzeiten und der Streckenführung vor. Der Veranstalter behält sich vor, die Flugbeförderung mit einer anderen als der in der Leistungsbeschreibung genannten Fluggesellschaft vorzunehmen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und ‑abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Bei Linienflügen tritt Terraplan Reisen AG nicht als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler auf. Dies bedeutet, dass die Flüge im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Fluggesellschaft angeboten werden. Terraplan haftet in diesem Fall nicht für die Erbringung der Leistung. Der Reisende erhält für den Flug eine separate Rechnung.
6.2 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
6.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.2.3 Eine Erhöhung nach den Nummern 6.2.1 / 6.2.2 ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den
Veranstalter vorhersehbar waren.
6.2.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens
jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.2.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich oder per E‑Mail zu erklären.
7.2 Tritt der Reisende zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme von unter
Ziffer 9 geregelten Fällen höherer Gewalt) nicht an, die von dem Veranstalter nicht zu
vertreten sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
7.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht
rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu
vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht
angetreten wird.
7.4 Die Rücktrittsgebühren richten sich nach der unter 7.5 generell geltenden folgenden Staffelung. Dem Reisenden bleibt jedoch der Nachweis unbenommen, dass der Veranstalter einen wesentlich niedrigeren oder gar keinen Schaden erlitten hat.
7.5 Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich basierend auf dem Zugang
der Rücktrittserklärung beim Veranstalters in der Regel wie folgt:
– bis zum 35. Tag vor Reiseantritt 40%, mindestens jedoch € 50
– bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 60%
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 80%
– ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95%.
Bei einzelnen Reiseangeboten können andere Rücktrittsgebühren gelten. Dies hängt möglicherweise u.a. von Hochsaisonzeiten im Zielgebiet oder sehr hoher Hotelauslastung ab. Die jeweils geltenden Rücktrittsentschädigungen sind beim jeweiligen Angebot dargestellt und ersetzen dann die hier aufgeführten Rücktrittsgebühren.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Bei Gruppenreisen (Reisen ab 6 Personen) wird ggf. eine Mindestteilnehmerzshl genannt. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter die Reise bis drei Wochen vor dem geplanten Reiseantritt absagen. Die Absage ist dem Reisenden unverzüglich schriiftlich mitzuteilen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen beiderseits nicht.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom
Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der
Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert
ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl.
Erstattungen durch Leistungsträger.
9. Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
9.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweist der
Veranstalter auf §651j BGB. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: (1) Wird die Reise
infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter
www.auswaertigesamt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000–2000.
10. Abhilfe/Minderung/Kündigung
10.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das Abhilfeverlangen ist unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zu erklären.
10.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises
verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht
schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.
10.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem
Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
11. Haftung
11.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er
kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die
Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
11.2 Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den
Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen
Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf ebenfalls berufen.
11.3 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt wurden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet wurden, dass sie für
den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der
Veranstalter haftet jedoch
11.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der
Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
11.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis‑,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
11.5 Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet
der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
11.6 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens.
11.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen:
11.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und zur
Schadensminderungspflicht. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
11.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese unverzüglich der
in Ziffer. 2.2 genannten Stelle mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Diese Stelle ist nicht
berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
11.7.3 Verluste, Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei
Flugreisen bittet der Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen
sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. = Property Irregularity Report) verpflichtet. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Veranstalter anzuzeigen.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB)
sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen (Ausschlussfrist). Die Geltendmachung sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 11.7.3.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise oder gebuchte Reiseleistung dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der
Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist außer bei
Familienangehörigen ausgeschlossen.
13. Pass‑, Visum‑, Zoll‑, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
13.1 Der Veranstalter informiert über Pass‑, Visa‑, Zoll‑, Devisen und
Gesundheitsbestimmungen. Da die zuständigen staatlichen Behörden in den Ländern des
Reiseziels die Bestimmungen jederzeit auch kurzfristig ändern können, wird dem Reisenden
darüber hinaus empfohlen, sich nach erfolgter Buchung in den Nachrichtenmedien selbständig über den aktuellen Stand zu informieren.
13.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Veranstalters bedingt sind. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten
Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise oder Inanspruchnahme der
Reiseleistung verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien
Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten vom
Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften
Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen nicht eingreifen.
13.3 Entnehmen Sie bitte der Reisebeschreibung, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
13.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
13.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt entsprechende
Informationen entnehmen Sie bitte der www.auswaertiges-amt.de.
14. Datenschutz
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages per EDV gespeichert und ggf. weitergegeben. Die Speicherung und Weitergabe richtet sich nach den ab 25.05.2018 geltenden Vorschriften (DSGVO der Europäischen Union). Näheres entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt „Datenschutzerklärung“.
15. Allgemeines/Gerichtsstand
15.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu
ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
15.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist dies der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.4 Reiseversicherungen: Der Veranstalter bietet Ihnen für Ihre Urlaubsreise
Versicherungsschutz aus einer Reihe von Reise-Versicherungen zu günstigen
Konditionen an.
Diese Hinweise und Reisebedingungen Stand 05.2018 gelten für den Reiseveranstalter Terraplan Reisen AG, Haager Weg 3, 91468 Gutenstetten.
Vorstand Prof. Dr. Peter Voigt und Stefan Kreidl